Kurzzeitpflege

Bei der Kurzzeitpflege haben Sie die Möglichkeit, eine begrenzte Zeit lang im Niedersachsentor zu wohnen, um pflegende Angehörige zu entlasten oder nach einem Krankenhausaufenthalt die Rückkehr in den eigenen Haushalt vorzubereiten. In einigen Fällen ist eine anschließende Verhinderungspflege möglich. Bei der Kurzzeitpflege ist das Gesamtentgelt pro Tag identisch mit dem Gesamtentgelt bei Dauerpflege. Die Pflegekasse zahlt 28 Tage Kurzzeitpflege, aber maximal 1612,00 € pro Jahr. Den gleichen Betrag übernimmt die Pflegekasse für die Verhinderungspflege, wenn der pflegende Angehörige ausfällt.

Aufgrund der verschiedenen Regularien in den Bundesländern müssen die Zuzahlungen für die Kurzzeitpflege immer individuell berechnet werden.

Änderungen vorbehalten.

Das Pflegegeld wird während der gesamten Kurzzeitpflege von maximal 8 Wochen hälftig weitergezahlt.

Seit dem 1. Januar 2015 können Leistungen der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege auch kombiniert werden. Wenn eine Pflegeperson beispielsweise verhindert ist, und der Pflegebedürftige seine Leistungen aus der Kurzzeitpflege nicht aufgebraucht hat, kann er diese bis zur Hälfte (also 806 Euro und insgesamt somit maximal 2.424 Euro jährlich) für die Verhinderungspflege einsetzen. Nicht genutzte Leistungen aus der Verhinderungspflege können seit 2015 sogar komplett in der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Pflegebedürftige können somit bis zu 3.224 Euro in der Kurzzeitpflege nutzen.

Das Pflegegeld wird während der gesamten Verhinderungspflege von maximal 6 Wochen hälftig weitergezahlt.

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.